Deloitte-Studie: Pre-Employment-Checks noch wenig verbreitet

Laut einer neuen Studie zur Risikominimierung bei der Personalauswahl sind so genannte Pre-Employment-Checks in Deutschland noch immer kein Thema. Dabei befragte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte DAX- und MDAX-Unternehmen zu ihren Recruitingpraktiken.

Trotz nachweislich hoher Raten von Wirtschaftskriminalität bei Mitarbeitern hält eine deutliche Mehrheit (80 Prozent) der Personalverantwortlichen in Deutschland eine generelle Überprüfung von Bewerbern für nicht erforderlich – nur 15 Prozent halten sie für notwendig.

Auch die Vorlage von Originaldokumenten ist nur für 28 Prozent obligatorisch. Frühere Arbeitgeber werden ebenfalls nur von 28 Prozent von den HR-Verantwortlichen kontaktiert. 44 Prozent erkundigen sich nach einem polizeilichen Führungszeugnis, wenn bestimmte Bereiche im Unternehmen betroffen sind. Nur fünf Prozent kontrollieren routinemäßig die Referenzen der Bewerber.

Dabei können neben Zeugnissen, Zertifikaten, Referenzen und amtlichen Informationsquellen auch Presseveröffentlichungen und das Internet Hinweise zur Integrität von Bewerbern geben. In vielen Unternehmen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch Recherchen über Bewerber und Pre-Employment Screenings umstritten. Dies zeigt sich auch an dem noch immer als unzureichend kritisierten rechtlichen Rahmenbedingungen zum Arbeitnehmerdatenschutz. Im Gegensatz zu den USA und Großbritannien dürfen nur Informationen verwendet werden, die über allgemein zugängliche Suchmaschinen und Datenbanken gefunden werden.

Weiterführende Informationen:

Deloitte (2012): Risikominimierung bei der Personalauswahl: Momentaufnahme zur Lage von Unternehmen in Deutschland.

Studie: European Board Diversity Analysis 2012

Zum fünften Mal seit 2004 hat das Schweizer Unternehmen Egon Zehnder International die Zusammensetzung von Aufsichtsräten und Vorständen der größten europäischen Unternehmen untersucht.

Bei der Besetzung von Spitzengremien mit Frauen können deutsche Unternehmen einen starken Anstieg verzeichnen. Hierzulande sind Mitte 2012 insgesamt 12,8 Prozent der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder weiblich (2010: 8,7 Prozent), in Europa sind es 15,6 Prozent (2010: 12,2 Prozent). Damit liegt der Anstieg in Deutschland prozentual über dem EU-Schnitt (47,1 Prozent im Vergleich zu 27,1 Prozent in Europa, Zeitraum: 2010-2012).

Besonders deutlich ist der Zuwachs bei Neubesetzungen in den letzten zwölf Monaten: 40,7 Prozent aller neuen Führungspositionen sind in Deutschland mit Frauen besetzt worden (im Vergleich zu 30,8 Prozent in Europa).

Egon Zehnder: Mehr Frauen in operativen Positionen notwendig

Ein anderes Bild ergibt sich bei Vorstandsposten. Zwar kann auch hier ein Wachstum verzeichnet werden, allerdings bleibt der Anteil von Frauen im operativen Management auf niedrigem Niveau: 4,5 Prozent der untersuchten Unternehmen haben Frauen im Vorstand (2010 waren es 2,3 Prozent), im Vergleich zu 4,8 Prozent im EU-Schnitt (2010: 4,2 Prozent).

Die vollständige Studie European Board Diversity Analysis 2012 und weiterführende Informationen finden Sie unter http://www.egonzehnder.com/de/clientservice/boardconsulting/publications/publication/id/17500791

„Tatsächlich ist das Feuern einer Führungskraft eine hohe Kunst“

Change bei Vorständen (Zusamenfassung eines Handelsblattartikels, bei Interesse am Artikel dem Link folgen: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/strategie/entlassung-von-bossen-die-kunst-des-koenigsmordes/v_detail_tab_print/7078560.html)

Die Spezialisten: https://www.xing.com/profile/Eckart_Reinke

Nirgendwo wird so gelogen wie auf Beerdigungen – und in Presseverlautbarungen zum Abgang eines Unternehmenschefs.

„In gegenseitigem Einvernehmen, auf eigenen Wunsch, aus persönlichen Gründen“ – so lauten die Floskeln beim Abgesang auf Manager. Der Geschasste soll sein Gesicht wahren, deshalb klingen die Begründungen für die Abgänge zuweilen absurd. Da stellt sich ein Chef am Zenit seiner Karriere plötzlich „neuen Herausforderungen“ oder macht „seinen langjährigen Traum von der Selbstständigkeit wahr“. Tatsächlich aber ist das Feuern einer Führungskraft eine hohe Kunst – wobei es ganz unterschiedliche Entlassungskulturen gibt.

Grundsätzlich gilt: Wenn sich der Boss etwas zuschulden hat kommen lassen, muss der Aufsichtsrat sofort handeln und den Manager entlassen oder zum Rücktritt bewegen. Sonst haftet er selbst für etwaige Schäden. Diese Gesetzeslage bietet aber auch Potenzial: Wenn ungeliebte oder in Ungnade gefallene Vorstände entlassen werden sollen, ordnet der Aufsichtsrat gerne mal eine Sonderprüfung zu bestimmten Themen an. Wenn Konzerne ihre Chefs loswerden wollen, greifen sie schon mal zu unprofessionellen Methoden – von öffentlicher Demontage bis „Tod auf Raten“. Doch das schadet nicht nur dem Geschassten, sondern auch den Firmen selbst. Unsicherheit an der Führungsspitze verunsichert Mitarbeiter, Kunden und Anleger extrem. Optimal ist es deshalb, wenn sofort ein interner Nachfolger parat steht.

Andere perfide Methoden, die Aufsichtsgremien und Anteilseigner auf Lager haben. Beliebt ist der „Tod auf Raten“, in all seinen Varianten: Der Vertrag wird nur noch um ein Jahr statt um drei Jahre verlängert. Oder dem Chef wird ein Co-Chef an die Seite gestellt, was einer Entmachtung gleichkommt. Es lähmt die Unternehmen, denn „die angezählten Manager verbringen dann 90 Prozent ihrer Zeit mit Abwehrgefechten und im schlimmsten Fall beschäftigt sich die ganze Organisation nur noch mit sich selbst.“.

Übrigens: Je größer ein Unternehmen ist, desto eher wird der Chef gefeuert. Das hat die Strategieberatung Booz & Company. Von allen Chefwechseln bei den 2 500 weltgrößten börsennotierten Unternehmen war im vergangenen Jahr jeder siebte unfreiwillig – bei den Top 250 dagegen jeder dritte.

Verdi: Karstadt-Aufsichtsrat berät über Personalabbau

Berlin / Essen (dpa-AFX) – Wenige Tage vor dem Auslaufen des Sanierungstarifvertrags bei Karstadt hat der Aufsichtsrat der Warenhauskette nach Angaben der Gewerkschaft Verdi über den anstehenden Personalabbau beraten. Die Gespräche sollen in etwa sechs Wochen fortgesetzt werden, sagte eine Sprecherin der Gewerkschaft am Mittwoch in Berlin. Ein Karstadt-Sprecher lehnte einen Kommentar ab.

Die Sitzung war nach Verdi-Darstellung auf Drängen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zustande gekommen. Nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ (Mittwoch) sollte es um die Frage gehen, ob möglicherweise noch mehr Jobs gestrichen werden sollen. Karstadt hatte Mitte Juli den Abbau von 2000 der insgesamt rund 25 000 Arbeitsplätze angekündigt. [mehr…]

Aufsichtsrat der Deutschen Bank trotz massiver Kritik entlastet

Berlin/Frankfurt/M. – Der Aufsichtsrat der Deutschen Bank wurde trotz massiver Kritik der Anteilseigner entlastet. 77,74 Prozent der Aktionäre sprachen dem Kontrollgremium ihr Vertrauen aus, wie das Geldinstitut am späten Donnerstagabend mitteilte.

Aufsichtsratschef Clemens Börsig hatte die Hauptversammlung am Donnerstag zum letzten Mal geleitet. Viele Aktionäre waren in der Vergangenheit von Börsigs vergeblichen Anläufen, die Nachfolge von Vorstandschef Josef Ackermann zu regeln, verstimmt. Insbesondere die mangelnde Führungs- udn Kontrollfunktion sowie die quälende Suche nach einem Nachfolger für den Josef Ackermann hat zu einer tiefen Kluft innerhalb des Vorstands geführt. Es gab daher auf der Hauptversammlung etliche Gegenanträge von Aktionärsvertretern, den Aufsichtsrat nicht zu entlasten.

Auch das in der öffentlichen Kritik stehende Vergütungsmodell segneten die Aktionäre mit großer Mehrheit ab.

Mit der Hauptversammlung übergab der Vorstandschef Josef Ackermann den Stab an seine beiden Nachfolger Anshu Jain und Jürgen Fitschen, der neue Aufsichtsratschef ist Paul Achleitner.

Corporate Governance Kodex 2012: Aktuelle Anpassungen für unabhängige Aufsichtsräte

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat ihre aktuellen Anpassungen des Kodex vorgestellt und beschränkt sich in diesem im Wesentlichen auf Klarstellungen. Eine variable Aufsichtsratsvergütung soll es demnach nicht geben, jedoch mehr Transparenz im Aufsichtsrat.

Die Kommission führte zum ersten mal ein Konsultationsverfahren durch, d.h. Interessierte konnten sich erstmalig schriftlichen zu Formulierungsvorschläge vorab konkret äußern; über 70 Stellungnahmen von Verbänden, Kanzleien und aus der Wissenschaft gingen seit dem 1. Februar 2012 ein.

VORERST DOCH KEINE VARIABLE AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG

Die ursprüngliche Empfehlung, neben der fixen eine variable Aufsichtsratsvergütung einzuführen, hat das Gremium aufgegeben und trägt damit der gegenwärtigen Praxis Rechnung, wonach Aufsichtsräten überwiegend eine feste Vergütung gewährt wird. Die Kommission wird sich jedoch mit dem Thema „Vergütung“ in den kommenden Monaten intensiver befassen.

Der angepasste Kodex nimmt den Aufsichtsrat künftig stärker in die Pflicht. So zum Beispiel im Rahmen des Jahresabschlusses, indem er restriktive Vorgaben zum Prüfungsausschuss und zum Berichtswesen enthält. Interessant ist auch die explizite Aufforderung, der Aufsichtsrat solle bei Bedarf ohne den Vorstand tagen. Damit gleicht der Kodex die Überwachungspflichten des Aufsichtsrates stärker an die ständig wachsenden Anforderungen der Rechnungslegung für börsennotierte Unternehmen an.

Ein weiterer Punkt betrifft die Zusammensetzung des Aufsichtsrats: Hier soll der Kodex für noch mehr Transparenz sorgen, wenngleich der ursprünglich vorgeschlagene Katalog, wann ein Mitglied des Aufsichtsrats als unabhängig gelten soll, nach deutlicher Kritik wieder gestrichen wurde.

Trotzdem verschärft die Kommission die Anforderungen, um Interessenskonflikten besser vorzubeugen: Nach der Neufassung des Kodex soll der Aufsichtsrat bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung künftig die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft und zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Gelten soll das für alle Umstände, die ein objektiv urteilender Aktionär als maßgeblich für seine Wahlentscheidung ansehen würde. Als wesentlich gilt eine Beteiligung, wenn sie 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien übersteigt.

Trotzdem verschärft die Kommission die Anforderungen, um Interessenskonflikten besser vorzubeugen: Nach der Neufassung des Kodex soll der Aufsichtsrat bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung künftig die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft und zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Gelten soll das für alle Umstände, die ein objektiv urteilender Aktionär als maßgeblich für seine Wahlentscheidung ansehen würde. Als wesentlich gilt eine Beteiligung, wenn sie 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien übersteigt.

BERICHT ÜBER VORSTANDSVERGÜTUNG NUR NOCH BEI ÄNDERUNG

In der Praxis ist diese Änderung nicht unproblematisch. Auch wenn bestimmte Sachverhalte im Abhängigkeitsbericht des Jahresabschlusses ohnehin erläutert werden müssen: Der Aufsichtsrat kann hier seiner Verpflichtung aus dem Kodex nur nachkommen, wenn der Kandidat entsprechend mitwirkt. Unternehmen dürfte es daher in Zukunft schwerer fallen, die diesbezüglich uneingeschränkte Einhaltung des Kodex mit gutem Gewissen zu bestätigen.

Weitere Änderung im Kontext Aufsichtsrat: Künftig soll der Aufsichtsratsvorsitzende nicht mehr in jeder Hauptversammlung über die Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems berichten müssen, sondern nur einmal beziehungsweise nur dann, wenn dieses sich ändert. Das verkürzt den von vielen Aktionären als rein formalistisch empfundenen Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung. Interessierte Aktionäre können sich ohnehin über die Vergütungsstruktur jederzeit im Vergütungsbericht informieren. Dieser ist übrigens nach der Neufassung des Kodex nicht mehr Bestandteil des Corporate Governance Berichts.

Ausdrücklich nimmt die Kommission auch noch einmal Stellung zur „Abweichungskultur“. Der Corporate Governance Kodex baue ausdrücklich auf Sollvorschriften auf. Eine Abweichung von einer Kodexempfehlung könne durchaus im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen – vorausgesetzt, so stellt die Präambel des Kodex klar, sie ist gut begründet.

Quelle: Dr. Oliver Maaß – http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corporate-governance-kodex-2012-anpassungen-fuer-unabhaengige-aufsichtsraete/